Fragen

Hier erhalten Sie demnächst Antworten auf  die  häufigsten Fragen.

Bis dahin rufen Sie doch bei Rückfragen einfach an:

Tel: 0941 560977

 

Eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein ist erforderlich, um von den Leistungen des Vereins profitieren zu können. Als Mitglied haben Sie Anspruch auf Unterstützung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung und Sie können sich von Experten beraten lassen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf im Rahmen seiner Beratungsbefugnis auch Anträge beim Finanzamt für seine Mitglieder stellen.

 

Allerdings darf der Lohnsteuerhilfeverein nur für Mitglieder tätig werden. Eine Beratung von Nichtmitgliedern ist ihm nicht gestattet. Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein ist mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag verbunden. Im Gegenzug erhalten Sie jedoch Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung und Sie können von dem Fachwissen der Experten profitieren.

Nein – die Mitgliedschaft beinhaltet die Erstellung der Steuererklärung (im Rahmen unserer Beratungsbefugnis). 

Folgende Unterlagen sollten Sie beim Erstgespräch mitbringen:

Einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Renteneinkünfte den letzten Einkommensteuerbescheid, Informationen über Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld), die Nebenkostenabrechnung bzw. Handwerkerleistungen im Haushalt (z.B. Kaminkehrer, Wartungskosten), Nachweis über Behinderungen, Spenden, Zinsbescheinigungen. Ausgaben für Beruf oder Weiterbildung.

Weiteres siehe Checkliste

Im Laufe der Beratung fragen wir alle steuerrelevanten Gegebenheiten ab. Es macht nichts, wenn Sie nicht alle Unterlagen dabei haben. Fehlende Belege können gerne nachgereicht werden.

 

Am besten Sie sprechen einfach mit uns. In vielen Fällen wurden die Einkünfte an das Finanzamt übermittelt. Sie erteilen uns die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und wir können diese Daten direkt beim Finanzamt abrufen. 

Solange Sie nicht kündigen, bleibt Ihre Mitgliedshaft erhalten und damit auch Ihre Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Wir haben die Kündigungsmöglichkeiten soweit wie möglich vereinfacht. Sie können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 31.12. des Jahres in Textform (z.B. per SMS, E-Mail) kündigen. Ein formelles Kündigungsschreiben mit Unterschrift ist nicht erforderlich.

Fragen und Antworten zur Lohnsteuerhilfe - Lohi - Regensburg
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